Die grüne Hand - Schrader Gartenbau und Landschaftsbau

Die grüne Hand

Gartenbau und Landschaftsbau - GaLaBau

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Winterdienst

 

Unter Winterdienst versteht man die Erfüllung der Verpflichtung zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen nach den einzelnen Straßengesetzen der Länder und der aus diesen folgenden satzungsrechtlichen Regelungen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis.

 

 

060

 

 

Die Verpflichtung zur Leistung des Winterdienstes kann den Kommunen, aber auch natürlichen Personen obliegen. Durch die Nutzung spezieller Wettervorhersagen ist ein differenzierter Winterdienst möglich, bei dem Straßenglätte präventiv bekämpft werden kann.

 

 

Die Verpflichtung zur Leistung des Winterdienstes kann den Kommunen, aber auch natürlichen Personen obliegen. Durch die Nutzung spezieller Wettervorhersagen ist ein differenzierter Winterdienst möglich, bei dem Straßenglätte präventiv bekämpft werden kann.

 

 

Vernachlässigt eine verantwortliche Stelle nachweislich den Winterdienst, so kann sie bei Unfällen für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden. Privathaushalten obliegt dagegen eine Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie diesen durch eine entsprechende Satzung (in der Regel eine sogenannte Straßenreinigungssatzung) durch die Kommune übertragen worden ist.

 

 

003

 

Durch diese Satzung werden Haus- und Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege entlang der Grenzen ihrer Grundstücke zu gewissen Tageszeiten sicher begehbar zu halten. Die Grundstückseigner können diese Pflicht selbst erfüllen oder sie privatrechtlich auf andere (z.B. Mieter) übertragen. Auch hier besteht bei Nachlässigkeit eine Haftpflicht bei Unfällen.

 

 

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